Quelle: ansage.org
Für alle, die große und verfrühte Erleichterung empfanden, als die Vorstöße zur Einführung einer grundgesetz– und menschenrechtswidrigen und daher verbrecherischen Impfpflicht Anfang des Monates im Bundestag scheiterten, könnte der Albtraum leider bald aufs Neue beginnen: Der bisher kaum beachtete Paragraph 20, Absatz 6 des geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in seiner zuletzt im März novellierten Fassung sieht nämlich vor, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben“. Hierfür wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.” (Weiterlesen)