Quelle: achgut.com
Das Personal im deutschen Gesundheitswesen ist die erste Gruppe, die der Impfpflicht in diesem Jahr nachkommen muss. Was ist von der Begründung dieser gesetzlichen Pflicht zu halten? Die Antwort eines Juristen.
Von Friedrich Kurt Larmann.
Liebe Beschäftigte
in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der bislang genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdiensten, sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
liebe Beschäftigte
in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen,
und schließlich liebe Beschäftigte
in ambulanten Pflegeeinrichtungen und weiteren Unternehmen, die den zuvor genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten,
das war schon eine eindrucksvolle Einleitung. Damit meine ich nicht die hier gewählte Anrede. Beeindruckend ist vielmehr, in welchem Umfang die zunächst nur für Pflegeberufe gedachte Impfpflicht auf dem Weg von der öffentlichen Diskussion zum nunmehr beschlossenen § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zugenommen hat. Sie gilt nunmehr nach dem jüngst beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in allen Bereichen – siehe Anrede –, die auch nur ansatzweise mit der Gesundheit oder der Pflege bei Behinderung oder im Alter zu tun haben. Keiner ist, wie es scheint, vergessen. Da ist es bis zur allgemeinen Impfpflicht auch nicht mehr weit. Natürlich haben zuvörderst Sie, die durch dieses Gesetz in die Pflicht genommen werden, einen Anspruch darauf zu erfahren, warum der Gesetzgeber meint, dass Ihre Inanspruchnahme eine richtige Entscheidung sei. (Weiterlesen)