Aus internen Kreisen der CDU sei durchgesickert, dass Friedrich Merz mit der SPD am Verhandlungstisch säße, um gemeinsam eine allgemeine Impfpflicht durchzudrücken.
Der neue Gesetzentwurf für die allgemeine Impfpflicht (Bundestagsdrucksache 20/899) wurde am 03.03.2022 von 235 (von 736) Bundestagsabgeordneten
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die Krankenkassen ab 01.10.2022 von ihren Versicherten verlangen können, dass diese ihren Impfnachweis vorlegen. Gelten sollen die Regelungen vom 01.10.2022 bis Dezember 2023. Die erste Lesung fand dazu am 17.03.2022 statt.
Die nicht rechtzeitige, nicht richtige, nicht vollständige Vorlage oder Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises (Impfnachweises) ist bußgeldbewehrt. Die Höhe des Bußgeldes bestimmt der § 73 Absatz 2 IfSG, der bei Verabschiedung des Entwurfes folgende Fassung erhalten wird: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7k, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro (2.500,- Euro) ….geahndet werden.” Kontrollieren müssen in erster Linie die Krankenkassen. Es muss aber auch jederzeit mit anlassbezogenen oder anlasslosen Kontrollen „durch die zuständigen Behörden“ gerechnet werden. Das können u.E. dann nur Polizei, Bahnpolizei, ggf. Gemeindevollzugsbeamte sein.
Auf Seite 37 des Gesetzentwurfs steht erläuternd zu § 20a Absatz 3: “Absatz 3 regelt die (sofort vollziehbare) Befugnis der zuständigen Behörden zur anlasslosen Überprüfung, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt wird. Dies gilt grundsätzlich im gesamten öffentlichen Raum.
In § 54 c des Gesetzentwurfes steht: “Zwangsmittel: Zur Durchsetzung einer Anforderung nach § 20 c Abs. 1 und Abs. 2 (d.h. Vorlage des Impfnachweises) ist ausschließlich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zulässig.” Al
Der neue Gesetzentwurf, der am 17.03.2022 im Bundestag in seiner ersten Lesung vorgestellt wurde, enthält also die Möglichkeit, ein Zwangsgeld festzusetzen. Hier gilt das Verwaltungsvollstreckungsg
Bußgeld und Zwangsgeld sind nicht das gleiche und schließen sich auch nicht gegenseitig aus, sondern sie existieren rechtlich nebeneinander und können beide angewendet werden! Das Bußgeld ist eine Sanktion. Ich werde für etwas bestraft, was ich gemacht bzw. in diesem Fall nicht gemacht habe. Also es wird im Nachhinein verhängt. Das Zwangsgeld ist kein Sanktions- sondern ein Druckmittel. Es wird verhängt, damit ich endlich tue, was ich gefälligst zu tun habe. Das Zwangsgeld kann auch mehrfach verhängt werden.
Ferner steht in § 9 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgeset